Anlage 1 Ems LV
(zu § 5 Absatz 3) Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
Anlage 1 Ems LV
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 262, S. 3)
Anlage 1 Ems LV
Bei der Anforderung muss die Anfahrtszeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Bei Abfahren in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden.